Legionellen können in Warmwasserbereitungsanlagen in Wohngebäuden vorkommen und schwere Lungenentzündungen verursachen. Um dies zu vermeiden und so die Qualität des Trinkwassers zu sichern, wurde im Mai 2001 die Trinkwasserverordnung erlassen.
Die TrinkwV wurde durch das Bundesministerium für Gesundheit mit der Zustimmung des Bundesrates herausgegeben und baut auf dem deutschen Infektionsschutz-Gesetz (ifSG) und der EG-Trinkwasserrichtlinie auf. Die letzte Novelle erfolgte im August 2013.
Das Ziel der TrinkwV ist es, einen sogenannten technischen Maßnahmenwert für Legionellen nicht zu überschreiten. Legionellen sind Bakterien, die sich besonders gut bei warmen Temperaturen oder längeren Standzeiten in Rohrleitungen und Wasserspeichern vermehren. Geraten sie in die Lunge, können grippeähnliche Symptome und schwere Lungenentzündungen die Folge sein.
Untersuchungspflichtig sind Großanlagen in öffentlichen oder gewerblich genutzten Gebäuden
Die TrinkwV regelt, dass Untersuchungen auf Legionellen in mindestens alle drei Jahre stattfinden müssen. Trinkwassererwärmungsanlagen (z. B. Warmwasserspeicher) in öffentlichen Gebäuden wie zum Beispiel Schulen müssen jährlich untersucht werden. Diese Untersuchungspflicht bezieht sich auf Gebäude der öffentlichen Nutzung sowie auf Gebäude mit gewerblicher Nutzung (z. B. Wohnhäuser mit mehr als zwei vermieteten Einheiten). Hier sind Trinkwasser-Installationen zu untersuchen, die Duschen oder andere Einrichtungen enthalten, bei denen es zu einer „Vernebelung des Trinkwassers“ kommt. Denn die Gefahr durch die Legionellen besteht beim Einatmen von kleinsten Tröpfchen – und nicht beim Händewaschen am Waschbecken oder ähnlichem.
Zudem ist ausschlaggebend, dass es sich bei den Trinkwasser-Installationen um Großanlagen handelt. Dies sind Anlagen mit einem Warmwasserspeicher oder mit einem Durchlauferhitzer zur Trinkwassererwärmung mit jeweils mehr als 400 Litern Inhalt – oder mit mehr als drei Litern Inhalt in mindestens einer Rohrleitung zwischen Abgang des Trinkwassererwärmers und Entnahmestelle (exklusive dem Inhalt einer Zirkulationsleitung). Entsprechende Anlagen in Ein- und Zweifamilienhäusern zählen nicht zu den Großanlagen zur Trinkwassererwärmung.
Entnahme von Wasserproben
Bei der Untersuchung werden mindestens drei Warmwasserproben entnommen. Die Probeentnahme kann von Installateuren durchgeführt werden. Hierfür müssen geeignete Entnahmestellen vorhanden sein: an jedem Steigstrang wie am Ein- und Austritt des Trinkwassererwärmers. Gegebenenfalls sind hierfür Ventile anzubringen. Die Untersuchungen der Trinkwasserproben erfolgt ausschließlich in öffentlich zugelassen Labors.
Anzeigepflichten
Die Untersuchungsergebnisse müssen aufgezeichnet, innerhalb von zwei Wochen dem zuständigen Gesundheitsamt vorgelegt und vom Hauseigentümer für mindestens zehn Jahre aufbewahrt werden. Wird bei der Untersuchung der technische Maßnahmenwert für Legionellen überschritten und mehr als 100 Legionellen pro 100 Milliliter Wasser gefunden, muss die Ursache erforscht werden. Dabei wird eine Ortsbesichtigung und Überprüfung der technischen Standards durchgeführt. Häufig sind dann technische Nachbesserungen notwendig, in seltenen Fällen reicht eine Temperaturänderung oder Reinigung der Anlage. Darüber hinaus muss eine Überschreitung des zulässigen Legionellenwertes unverzüglich den Mietern mitgeteilt werden.